Rotlichtmilieu: Überraschende Wende am zweiten Prozesstag

10. Februar 2017

WICKEDE / WERL / SOEST. „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) hieß es am heutigen Freitag (10. Februar 2017) vor dem Schöffengericht in Soest. Denn nach widersprüchlichen Aussagen mehrerer Zeugen hatte das Gericht nicht genügend objektive Beweise, um den angeklagten 33-jährigen Libanesen aus Wickede in allen ursprünglichen Anklagepunkten zu verurteilen.

So blieben statt „Bedrohung, Nötigung, Erpressung und Körperverletzung“ schlussendlich nur ein Verstoß gegen das Kunsturheberrecht, mehrere Beleidigungen und eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen von einer Prostituierten im Sozialen Netzwerk „Facebook“ übrig. Diese war als (ehemalige) Freundin des Angeklagten offenbar mehr oder weniger freiwillig für ihn in einem „Laufhaus“ des Rotlichtmilieus anschaffen gegangen.

Durch zahlreiche bewiesene Unwahrheiten in ihrer Aussage als Zeugin am ersten Prozesstag (2. Februar 2017) hatte die aus Werl stammende Geschädigte allerdings ihre Glaubwürdigkeit ziemlich verspielt. Und so überwogen bei Verteidiger, Staatsanwältin, Richter und Schöffen schlussendlich die Zweifel daran, ob die „Dame des horizontalen Gewerbes“ denn nun wirklich von dem Angeklagten in der von ihr geschilderten Form geschlagen und misshandelt sowie teilweise auch zur Prostitution gezwungen worden war.

Auf Grund dessen, das viele Sachverhalte auch nach der Beweisaufnahme und Zeugenanhörung im Dunkel blieben, sprach das dreiköpfige Schöffengericht eine Strafe von drei Monaten auf Bewährung sowie 100 abzuleistenden Sozialstunden aus. Zudem muss der arbeitslose 33-jährige libanesische Staatsangehörige aus Wickede einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen und steht unter dreijähriger Bewährung.

Dass der Verurteilte generell kein „Unschuldslamm“ ist, war bereits aus der langen Liste der Vorstrafen zu entnehmen, die vor Gericht als Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen wurden. Zudem bezweifelte das Gericht auch, dass er nichts von der Prostitution seiner zeitweisen Lebensgefährtin gewusst haben will. Aber wie immer galt der juristische Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten". (Weiterer Bericht folgt!)

ANDREAS DUNKER für „wickede.ruhr HEIMAT ONLINE“


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Symbolbild ARCHIVFOTO: ANDREAS DUNKER
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