Jetzt 110 bestätigte Corona-Fälle im Kreis Soest

24. März 2020

KREIS SOEST. Die Zahl bestätigten Coronavirus-Infektionen in den 14 Städten und Gemeinden im Kreis Soest sei von Montag auf Dienstag von 99 auf 110 Erkrankte angestiegen. – Dies teilte der Krisenstab der Kreisverwaltung am heutigen Dienstagabend (24. März 2020) gegen 17.30 Uhr mit.

Die bisher gemeldete Corona-Fälle verteilen sich wie folgt auf die Kommunen im Kreis Soest:

Anröchte: 2, Bad Sassendorf: 8, Ense: 3, Erwitte: 3, Geseke: 12, Lippetal: 5, Lippstadt: 26, Möhnesee: 10, Rüthen: 5, Soest: 15, Warstein: 12, Welver: 4 und Werl: 5.

Der Krisenstab der Soester Kreisverwaltung appelliert derzeit an alle Bürger, sich an die am Sonntag von Bund und Ländern getroffenen Maßnahmen zu halten.

Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen sind bekanntlich inzwischen untersagt. Alle Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen im eigenen Haushalt sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Die kommunalen Ordnungsämter vor Ort organisieren gemeinsamen mit den Beamten der Kreispolizeibehörde Soest unter anderem gemeinsame Patrouillen, um die Einhaltung der Regelungen der Rechtsverordnung zu kontrollieren.

Der Krisenstab weist vorsorglich darauf hin, dass Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen bestraft werden. Dies elte insbesondere für Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen, heißt es.

Geldbußen seien von den zuständigen Behörden auf mindestens 200 Euro festzusetzen. Verstöße könnten als Ordnungswidrigkeiten darüber hinaus mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verfolgt werden.

In der Öffentlichkeit, beim Einkaufen oder Spazierengehen ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,50 Metern, besser noch zwei Metern, einzuhalten.

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt.

Der Weg zur Arbeit, mit dem eigenen Pkw oder mit dem Öffentlichen Personennahverkehr, zur Notbetreuung, zu Einkäufen, Arztbesuchen, zur Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, zur Hilfe für andere oder zum individuellen Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie zu anderen notwendigen Tätigkeiten bleibt weiter möglich.

„Ich hoffe auf Verständnis all derjenigen, die trotzdem einmal kontrolliert werden sollten“, appelliert Kreisdirektor als Krisenstabsleiter. „Die (…) Mitarbeiter der Polizei und der Ordnungsbehörden machen auch in dieser Hinsicht einmal mehr zu unser aller Wohl ihren wichtigen Job. Reagieren Sie bitte mit Umsicht und Verständnis. Denn die Einhaltung der verordneten Einschränkungen ist eines unserer letzten Mittel, das Virus rechtzeitig in seine Schranken zu verweisen.“

Welche weiteren Einschränkungen gibt es und was ist zu beachten?

GASTRONOMIE: Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, Kantinen und andere gastronomische Einrichtungen sind geschlossen. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN: Betriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen von Physio- und Ergotherapeuten bleiben weiter möglich, soweit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.

In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

Besuche in stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind.

Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nur gestattet werden, wenn zum Schutz vor Infektionen geeignete Vorkehrungen getroffen sind. Das betrifft insbesondere Maßnahmen zur Sicherstellung von Mindestabständen und Schutzvorrichtungen für das Kassenpersonal.

Unter diesen Voraussetzungen dürfen auch Floristen ihren Betrieb fortsetzen.

Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen. Dazu gehören insbesondere Blutspende-Termine.

Versammlungen zur Religionsausübung – wie Gottesdienste – unterbleiben.

BESTATTUNGEN: Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete haben im engsten Familien- und Freundeskreis zu erfolgen.

BÜCHEREIEN: Bibliotheken haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen zu gestatten. Die Kontaktdaten der Besucher sind zu registrieren, die Besucherzahl ist zu reglementieren, zwischen den Lese- und Arbeitsplätzen ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten, alle erforderlichen Hygienemaßnahmen sind zu treffen und es ist auf sie hinzuweisen.

Diese Maßnahmen sollen vorerst eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

ANDREAS DUNKER für "wickede.ruhr HEIMAT ONLINE"

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