Kombination aus Kälte und Nässe beschert Bauhöfen und Bürgern wieder lästige Pflichten

3. Dezember 2014

WICKEDE (RUHR). Erster Einsatz für den Streudienst des Wickeder Bauhofes am heutigen Mittwochmorgen (3. Dezember 2014). Bereits um 5.00 Uhr in der Frühe – rechtzeitig vor Beginn des starken Berufs- und Schulverkehrs – streute die Gemeinde bereits die kommunalen Straßen. Denn durch Bodenfrost sowie Nebel und leichtem Nieselregen waren die Fahrbahnen im gesamten Kreis Soest teils spiegelglatt.

„Für uns ist das Routine“

Wie Bauhofleiter Reiner Kräenfeld auf Anfrage von „wickede.ruhr HEIMAT ONLINE“ erklärte, habe der Kommunalbetrieb „ausreichend Salz“ am Bauhof eingelagert und könne von einem Außenlager außerdem schnell Nachschub bekommen.

„Für uns ist das Routine. Winter ist Winter. Und der Schnee kommt immer von oben …“, flachste Kräenfeld.

Betriebshof des Kreises Soest ebenfalls im Einsatz

Auch der Betriebshof des Kreises Soest rückte in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember zum ersten Mal in diesem Winter wegen Glatteis auf den Kreisstraßen aus.

Alle zwölf Spezialfahrzeuge sowie 16 Mitarbeiter des Kreises Soest waren auf dessen gesamten Gebiet im Winterdienst-Einsatz

Der Kreis sei gut gerüstet und habe in seinen Silos insgesamt 1.800 Tonnen Salz eingelagert, berichtete die Pressestelle des Kreises Soest.

„Für einen normalen Winterverlauf ist das ausreichend“, so die Einschätzung von Betriebshofschef Hartwig Thiele.

Winterdienst für Gehwege obliegt Grundstückseigentümern

In der Gemeinde Wickede (Ruhr) obliegt der Winterdienst für Gehwege den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke. –  Für einzelne Gehwege kann die Winterdienstpflicht entfallen, wenn die Gemeinde diese entsprechend beschildert.

Räum- und Streupflichten der Bürger

Die Winterwartungspflicht der Bürger wird in einer kommunalen Satzung geregelt. Darin heißt es: „Die Gehwege sind in einer Breite von 1,20 m von Schnee freizuhalten.“

Auf Gehwegen müsse bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln gestreut und dadurch die Rutschgefahr vermindert werden.

Grundsätzlich abstumpfende vor auftauenden Mitteln

Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Substraten sei grundsätzlich verboten, sofern „besondere klimatische Ausnahmefälle“ wie Eisregen deren Verwendung nicht unbedingt nötig machten, heißt es in der kommunalen Satzung.

Zusätzlich dürfen auftauende Mittel wie Salz an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen sowie an steilen Strecken als Streumittel genutzt werden.

Grundsätzlich gelte aber, das abstumpfende vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen seien.

Freie Bahn zwischen 7.00 und 20.00 Uhr

Wörtlich heißt es: „In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.“

Und weiter: „Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“

Schneeberge am Straßenrand

Der zusammen geschobene oder gefegte Schnee sei auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, so dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert werde.

Schnee und Eis von Privatgrundstücken dürften nicht auf die Straße geschafft werden. 

Hausmeister-Services

Für Senioren, Firmen und Privatpersonen, die den Winterdienst nicht übernehmen können oder wollen, gibt es Hausmeister-Services, die sich um das Räumen und Streuen von Flächen bei Schneefall und Eisglätte kostenpflichtig kümmern.

ANDREAS DUNKER für „wickede.ruhr HEIMAT ONLINE“

Zugeschneites Verkehrsschild an der Fröndenberger Straße ARCHIVFOTO: ANDREAS DUNKER
Zugeschneites Verkehrsschild an der Fröndenberger Straße ARCHIVFOTO: ANDREAS DUNKER