Beim Umzug in eine neue Wohnung gilt es, das neue Meldegesetz zu beachten

30. Oktober 2015

WICKEDE (RUHR). Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Wickede (Ruhr) weist auf wichtige Änderungen hin, die künftig beim Wohnungswechsel durch Bürger zu berücksichtigen sind. – Dadurch gibt es auch eine neue Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers.

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine neue Wohnung muss der Bezieher beim örtlichen Einwohnermeldeamt seinen Umzug anzeigen. Dazu wird eine förmliche Bestätigung des Wohnungsgebers benötigt. Eine einfache Anmeldung mit Mietvertrag bei der Gemeindeverwaltung genügt ab sofort nicht mehr. – Dies sieht eine Änderung des Meldegesetzes vor, welches ab 1. November 2015 bundesweit einheitlich gilt.

Ein Auszug aus einer Wohnung muss nur gemeldet und vom Vermieter per Unterschrift auf einem Formular bestätigt werden, wenn der Mieter ins Ausland zieht.

Der Verband „Haus & Grund“ rät allen Vermietern, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung nachzukommen und die Bestätigung rechtzeitig abzugeben. Denn ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. – Gleiches gilt auch für einen Verwandten, bei dem jemand unentgeltlich wohnt.

Ein neuer Wohnungsinhaber sei allerdings verpflichtet, sich um die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung zu kümmern. Sein Wohnungsgeber müsse ihn dabei lediglich unterstützen.

Haus & Grund rät, unbedingt die amtlichen Formulare zu verwenden, die die Meldebehörden bereithalten. Der Vermieter kann den Einzug eines neuen Mieters auch elektronisch bestätigen. Vermieter, die diesen Weg wählen möchten, sollten sich vorab bei ihrer Meldebehörde über die technischen Details informieren.

Vermieter erhalten mit dem neuen Meldegesetz nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So müssen die Meldebehörden dem Vermieter mitteilen, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich angemeldet hat.

Unter bestimmten Umständen müssen Behörden auch die Namen der in einer Wohnung gemeldeten Personen dem Vermieter nennen.

Die Wohnungsgeber-Bestätigung für die An- oder Ummeldung beziehungsweise Abmeldung ins Ausland ist unter www.wickede.de abzurufen oder im Bürgerbüro als Ausdruck zu bekommen. Hier geben die Mitarbeiter der  Gemeinde Wickede (Ruhr) auch Auskunft zu weiteren Fragen, Telefon (0 23 77) 9 15-1 22 oder -1 23. Hinweise im Internet gibt auch das Bundesinnenministerium unter www.bmi.bund.de .

ANDREAS DUNKER für "wickede.ruhr HEIMAT ONLINE"

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FOTO: ANDREAS DUNKER
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