Kreis Soest: Ringeltauben zum Abschuss für Jäger freigegeben

27. Februar 2018

KREIS SOEST. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden an landschaftlichen Kulturen ist die Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit vom 24. Februar bis zum 31. Oktober für Gemüsekulturen, Bohnen, Erbsen und Obst, vom 24. Februar bis zum 31. März und vom 15. Juni bis zum 31. Oktober für Getreide (außer Gerste) und Raps, vom 15. August bis zum 31. Oktober für Gerste und vom 15. März bis zum 31. Mai für Zuckerrüben aufgehoben. Das teilt die Untere Jagdbehörde des Kreises Soest mit. Die Ausübung der Jagd hat vornehmlich an oder auf den gefährdeten Flächen zu erfolgen.

Die einzelnen Jagdausübungsberechtigten haben die Anzahl der in diesen Zeiträumen erlegten Ringeltauben spätestens bis zum 15. November 2018 der Unteren Jagdbehörde des Kreises Soest unter der Telefonnummer (0 29 21) 30 24 51 oder per E-Mail unter sonja.todzi@kreis-soest.de zu melden.

Bejagung zur Abwehr von Gefahren für landwirtschaftschaftliche Kulturen

„Diese Maßnahme ist im Sinne der EG-Vogelschutzrichtlinie erforderlich, um erhebliche Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen abzuwenden, weil es keine andere zufrieden stellende Lösung und insbesondere keine wirksamen Abwehrmaßnahmen gibt“, erläutert Michael Erkens von der Unteren Jagdbehörde beim Kreis Soest. „Auch unter arten- und tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die ausnahmsweise Bejagung während der Brut- und Aufzuchtzeit vertretbar, da die Bejagung auf die tatsächlich gefährdeten Kulturen in den kritischen Zeiträumen beschränkt wird.“

Brief- und Haustauben dürfen nicht erlegt werden

Freifliegende oder verwilderte Brief- oder sonstige Haustauben dürfen aus waffenrechtlichen Gründen nicht erlegt werden, weil sie kein jagdbares Wild sind und der Abschuss auch durch den Jagdschutz nicht gerechtfertigt ist.

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Ringeltaube im Flug FOTO: DEUTSCHER JAGDVERBAND
Ringeltaube im Flug FOTO: DEUTSCHER JAGDVERBAND