„Bei Alkoholkonsum: Hände weg vom Steuer!“

21. Oktober 2019

WICKEDE (RUHR) / KREIS SOEST. Nach Trunkenheitsfahrt den Führerschein beschlagnahmt: „Bis ein 32-jähriger Mann aus Wickede seinen Führerschein wieder zurückbekommt, kann es noch einige Tage dauern“, meint Kriminalhauptkommissar Holger Rehbock als Pressesprecher der Kreispolizeibehörde Soest. Denn der Wickeder sei am gestrigen Sonntag (20. Oktober 2019) des nachts mit seinem Auto unterwegs gewesen und gegen 4.45 Uhr an der Hauptstraße von Beamten eines Streifenwagens kontrolliert worden. Dabei sei den Polizisten schnell Alkoholgeruch im Atem des Mannes aufgefallen.

Rehbock: „Ein durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,86 Promille.“ Eine angeordnete und im Mariannen-Hospital in Werl von einem Arzt entnommen Blutprobe habe im Folgenden den Verdacht auf eine strafbare Trunkenheitsfahrt bestätigt, so Rehbock weiter. Die Polizeibeamten hätten daraufhin den Führerschein des alkoholisierten Autofahrers aus Wickede beschlagnahmt.

„Bei Alkoholkonsum: Hände weg vom Steuer!“

Dabei weiß jeder Fahranfänger: „Bei Alkoholkonsum: Hände weg vom Steuer!“ Allerdings sind die Straßenverkehrsregeln in Bezug auf die Promillegrenzen für Auto- und Fahrradfahrer in Deutschland nicht ganz so simpel. Deshalb hat ein Jurist des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) für unser lokales Nachrichten-Portal „wickede.ruhr HEIMAT ONLINE“ mal die wesentlichen Fakten zusammengefasst:

Dass Alkohol und Straßenverkehr nicht zusammenpasst, wissen die meisten. Über die rechtlichen Konsequenzen einer Alkoholfahrt sind nicht alle wirklich informiert und unterschätzten oftmals auch das Risiko des Restalkohols am Morgen nach einer alkoholreichen Nacht. 

Wer alkoholisiert fährt, gefährdet nicht nur sich und andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch seinen Führerschein. Denn Alkoholsündern am Steuer drohen hohe Strafen. Auch Fahrradfahrer und Fußgänger müssen beim Thema Alkohol im Straßenverkehr aufpassen.

Promillegrenzen für Autofahrer

Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt oder als Fahranfänger gegen das Alkoholverbot am Steuer verstößt – und dabei in beiden Fällen keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird der Führerschein zurückgegeben.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an.

Relative Fahruntüchtigkeit

Aber auch bei geringeren Promillewerten (ab etwa 0,3 Promille) liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt oder ein entsprechender Unfall) festgestellt wurden.

In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens zwölf Monate.

Strafrechtliche Folgen

Die bei Straftaten verhängte Geldstrafe richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.

Die Fahrerlaubnis wird entzogen und eine Sperrfrist festgelegt. Vor Ablauf der Sperrfrist darf keine neue Fahrberechtigung erteilt werden.

Ab 1,6 Promille ist dafür die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgeschrieben, ebenso bei wiederholten Trunkenheitsfahrten.

Versicherungsrechtliche Konsequenzen

In der Haftpflichtversicherung ist ein Regress für regulierte Fremdschäden bis 5.000 Euro möglich, wenn der Unfall durch Alkoholkonsum verschuldet wurde. In der Vollkaskoversicherung kann der Versicherer die vertraglich geschuldete Leistung für den eigenen Schaden vermindern.

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird ein Aufbauseminar verhängt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.

Promillegrenzen für Fahrradfahrer

Nicht nur motorisierte Verkehrsteilnehmer müssen aufpassen, sondern auch Radfahrer. Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat und bekommt neben einer Geldstrafe von meist einem Monatsnettogehalt (30 Tagessätze) zwei Punkte in Flensburg. Außerdem ist die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Pflicht. Wer hier durchfällt, verliert die Fahrerlaubnis. Die Behörde kann das Radfahren sogar verbieten, wenn Wiederholungsgefahr attestiert wird.

Betrunkene Fußgänger, die einen Verkehrsunfall verursachen

Eine Promillegrenze für Fußgänger gibt es nicht. Betrunkene Fußgänger, die einen Verkehrsunfall verursachen, müssen aber mit rechtlichen Konsequenzen rechnen und für einen Schaden haften.

ANDREAS DUNKER für „wickede.ruhr HEIMAT ONLINE“


Wir danken den Pressestellen von ADAC und Polizei für die freundliche Unterstützung mit Informationen und Text-Material zu diesem Beitrag.

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ARCHIVFOTO: ANDREAS DUNKER
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